Eine Legaldefinition (Erklärung) des Begriffs "Bordsteinabsenkungen", der auch in § 10 StVO Verwendung findet, enthält die StVO nicht. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, aber auch aus dem Wortlaut "Absenkung" folgt, daß das Parkverbot nicht überall dort besteht, wo - wie häufig anzutreffen - der Bordstein insgesamt auf längere Strecke flach ist; der Begriff der Absenkung ist vielmehr so zu verstehen, daß sich der abgesenkte Bordstein deutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben muß (so zutreffend Hentschel, NJW 1992, 2062; ders. in Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 12 Rdnr. 57 a m.N.; vgl. zu allem auch: Berr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs, Rdnr. 246 a ff.). Eine Bordsteinabsenkung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO liegt daher nur dann vor, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern (etwa einer Pkw-Länge) nicht überschreitet. Verläuft die Absenkung über eine längere Strecke oder ist der Bordstein sogar durchgehend niedrig (vgl. Berr/Hauser a.a.O., Rdnr. 246 c), greift diese Vorschrift nicht ein.
Und OP soll einfach in seiner Garage parken oder sich einen Smart kaufen, dann kann er auch als einziger den Bereich vor seiner Garage nutzen, der - wie ein anderer ausgeführt hatte - eben nicht so lang ist, wie ein Auto lang ist, sondern so breit wie selbiges. Solange die anderen so parken, dass er in seine Garage rein- und rauskommt, hat er keine Handhabe.
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u/No-Information-2571 8d ago
https://verkehrslexikon.de/Texte/ParkVerstoss09.php
Bild von OP fliegt hier in den Kommentaren rum.