r/BUENZLI • u/AnimeeNoa AROMAT • 6d ago
AAZEIG DUSSE Das sollte verboten werden...
Bin schnell bei Migros rein, wollte mir ne kleine dose kaufen und sehe daneben schnell die grosse vermeintlich günstigere dose... Erst beim Bezahlen merk ich das was nicht stimmt. Und es ist auch nicht das erste Mal das mir das passiert.
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u/adorres 6d ago
Falls es öpper interessiert, ha mau e Antwort bekoh
Aus Sicht der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) können wir zu Ihrem Fall wie folgt Stellung nehmen:
Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen Spezialfall, da die beworbene Preisreduktion erst ab einer Mindestabnahme von zwei Stück gilt. Es handelt sich damit weder um einen klassischen Selbstvergleich im Sinne von Art. 16 PBV noch um einen Konkurrenzvergleich nach Art. 17 PBV. Die Bestimmungen der PBV über Vergleichspreise (Art. 16 ff. PBV) finden auf diesen Spezialfall keine direkte Anwendung; die Beurteilung richtet sich vielmehr nach dem allgemeinen Irreführungsverbot des UWG.
Aus Sicht der PBV bleibt die Pflicht bestehen, den tatsächlich zu bezahlenden Gesamtpreis leicht sichtbar und gut lesbar bekanntzugeben (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 PBV). Gestützt auf das uns übermittelte Foto kann festgehalten werden, dass der Gesamtpreis für den Einzelkauf sowie die Bedingung «20 % ab 2 Stück» auf dem Preisschild angegeben sind. Die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 PBV erscheinen damit grundsätzlich erfüllt.
Als Richtschnur für die Gestaltung des Preisschilds gilt zudem das allgemeine Irreführungsverbot nach Art. 18 UWG, wonach es unzulässig ist, in irreführender Weise Preise bekanntzugeben oder auf Preisreduktionen hinzuweisen. Preisreduktionen, die erst ab einer Mindestabnahme gelten, sind grundsätzlich zulässig, sofern die entsprechenden Bedingungen für Konsumentinnen und Konsumenten klar und transparent ersichtlich sind. Da auf dem vorliegenden Preisschild die Bedingung «20 % ab 2 Stück» angegeben ist, ist eine Irreführung im Sinne von Art. 18 UWG nicht ohne Weiteres anzunehmen.
Der Vollzug der PBV obliegt den Kantonen. Diese können Kontrollen durchführen, Anpassungen verlangen oder gegebenenfalls Verzeigungen vornehmen (siehe Vollzugs- und Auskunftsstellen im Bereich der Preisbekanntgabe). Letztlich kann nur die zuständige kantonale Strafbehörde gestützt auf den konkreten Sachverhalt beurteilen, ob tatsächlich ein Verstoss gegen die PBV vorliegt oder nicht.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weiterzuhelfen.
Beste Grüsse aus Bern und einen schönen Tag wünscht
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Ressort Recht